In Nordrhein-Westfalen sind die den Ortsvorsteher betreffenden Angelegenheiten in § 39 der Gemeindeordnung geregelt. Danach kann in kreisangehörigen Gemeinden das Gemeindegebiet in Ortschaften eingeteilt werden. Für solche Ortschaften hat der Gemeinderat Ortsvorsteher zu wählen.
Soweit Ortsvorsteher gewählt werden, hat der Gemeinderat bei diesen Wahlen die Stimmenverhältnisse der Parteien in der jeweiligen Ortschaft zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Partei, die bei der Wahl des Stadt- oder Gemeinderates in der jeweiligen Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat, den Kandidaten benennt, der dann auch zu wählen ist. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft wohnen, für die er gewählt wird. Ferner muss er dem Gemeinderat angehören können.
Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat vertreten. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; er kann im Gemeinderat gehört werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. In diesem Fall wird er zum Ehrenbeamten ernannt werden.
Elfriede Ackers
Ortsvorsteherin von Stockheim
Zur Marieneiche 6
52372 Kreuzau
02421/54311
heinzalbert.ackers@t-online.de
Adolf (Adi) Breuer
Ortsvorsteher von Bogheim
An der Hardt 5
52372 Kreuzau
02422/7490
breuer.bogheim@t-online.de
Johannes Büngeler
Ortsvorsteher von Leversbach
Bleigraben 27
52372 Kreuzau
02427/901067
buengeler@leversbach.info
Manfred Kempen
Ortsvorsteher von Kreuzau
Feldstraße 2
52372 Kreuzau
02422/6833
kempen-kreuzau@online.de
Gerold Schmeide
Ortsvorsteher von Obermaubach und Schlagstein
Hinter den Gärten 10
52372 Kreuzau
0160/97274870
gschmeide@t-online.de
Mariano Graf von Spee
Ortsvorsteher von Untermaubach und Bilstein
Burgplatz 6
52372 Kreuzau
02422/901026
spee@ergo.de