In Nordrhein-Westfalen sind die den Ortsvorsteher betreffenden Angelegenheiten in § 39 der Gemeindeordnung geregelt. Danach kann in kreisangehörigen Gemeinden das Gemeindegebiet in Ortschaften eingeteilt werden. Für solche Ortschaften hat der Gemeinderat Ortsvorsteher zu wählen.
Soweit Ortsvorsteher gewählt werden, hat der Gemeinderat bei diesen Wahlen die Stimmenverhältnisse der Parteien in der jeweiligen Ortschaft zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Partei, die bei der Wahl des Stadt- oder Gemeinderates in der jeweiligen Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat, den Kandidaten benennt, der dann auch zu wählen ist. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft wohnen, für die er gewählt wird. Ferner muss er dem Gemeinderat angehören können.
Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat vertreten. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; er kann im Gemeinderat gehört werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. In diesem Fall wird er zum Ehrenbeamten ernannt werden.
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