In Nordrhein-Westfalen sind die den Ortsvorsteher betreffenden Angelegenheiten in § 39 der Gemeindeordnung geregelt. Danach kann in kreisangehörigen Gemeinden das Gemeindegebiet in Ortschaften eingeteilt werden. Für solche Ortschaften hat der Gemeinderat Ortsvorsteher zu wählen.

Soweit Ortsvorsteher gewählt werden, hat der Gemeinderat bei diesen Wahlen die Stimmenverhältnisse der Parteien in der jeweiligen Ortschaft zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Partei, die bei der Wahl des Stadt- oder Gemeinderates in der jeweiligen Ortschaft die meisten Stimmen erhalten hat, den Kandidaten benennt, der dann auch zu wählen ist. Der Ortsvorsteher muss in der Ortschaft wohnen, für die er gewählt wird. Ferner muss er dem Gemeinderat angehören können.

Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat vertreten. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; er kann im Gemeinderat gehört werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden. In diesem Fall wird er zum Ehrenbeamten ernannt werden.

Elfriede Ackers

Ortsvorsteherin von Stockheim

Zur Marieneiche 6
52372 Kreuzau

Abbildung von Elfriede Ackers

Adolf (Adi) Breuer

Ortsvorsteher von Bogheim

An der Hardt 5
52372 Kreuzau

Abbildung von Adolf (Adi) Breuer

Johannes Büngeler

Ortsvorsteher von Leversbach

Bleigraben 27
52372 Kreuzau

Abbildung von Johannes Büngeler

Manfred Kempen

Ortsvorsteher von Kreuzau

Feldstraße 2
52372 Kreuzau

Abbildung von Manfred Kempen

Gerold Schmeide

Ortsvorsteher von Obermaubach und Schlagstein

Hinter den Gärten 10
52372 Kreuzau

Abbildung von Gerold Schmeide

Mariano Graf von Spee

Ortsvorsteher von Untermaubach und Bilstein

Burgplatz 6
52372 Kreuzau

E-Mail:
spee@ergo.de

Telefon:
02422/901026

Abbildung von Mariano Graf von Spee

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